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BAG, Urteil vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/19

Pensionskasse – Einstandspflicht

Das BAG stellt fest, dass § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG keine Pflicht des Arbeitgebers begründet, seine Beiträge zu einer Pensionskasse, über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird, zu erhöhen, um die von der Pensionskasse vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren auszugleichen. Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehen, da dies einen Vergleich der zugesagten mit den von der Pensionskasse tatsächlich erbrachten Leistungen voraussetzt.

Ein Arbeitgeber, der seine Zusage dadurch ausfüllt, dass er auf das Regelungswerk des mittelbaren Versorgungsträgers dynamisch Bezug nimmt, hat nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls für Leistungen einzustehen, sofern es für die Änderungen des Regelungswerks zulasten des Arbeitnehmers keine hinreichenden Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats (st. Rspr.) gibt. Die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse und die Frage, ob sie deshalb die Leistungen herabsetzen darf, ist für die Prüfung nicht maßgeblich.


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